fairkonzept
Gebäudeversicherung
Sicherlich haben auch Sie viel Geld in Ihre neuen eigenen vier Wände investiert. Aber Ihr wertvoller materieller Besitz ist zahlreichen Gefahren ausgesetzt. So kann z. B. ein Brand im Nu zerstören, was Sie sich in langen Jahren im wahrsten Sinne des Wortes aufgebaut haben. Die Wohngebäudeversicherung hilft in solch einem Fall.
Welche Schäden sind über die Wohngebäudeversicherung abgesichert?
Die sogenannte „Verbundene Wohngebäudeversicherung“ ersetzt im wesentlichen Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser, Sturm (ab Windstärke 8) und Hagel entstehen.
Was ersetzt der Versicherer?
Welche Deckungserweiterungen
gibt es?
Man kann in der
Wohngebäudeversicherung bei einigen Versicherern noch sinnvolle Zusatzdeckungen
vereinbaren. Hierzu gehört z. B. der Einschluss von Elementargefahren. Hier ist
z. B. das Risiko des überschwemmten Kellers und der nassen Fundamente durch
Regenwasser zu nennen. Leider ist dieses Risiko nicht für jeden
Versicherungsnehmer abschließbar. Wenn z. B. Vorschäden vorliegen, gibt es in
der Regel keine Versicherung mehr für Elementarschäden.
Haben Sie einen Swimmingpool? Dann muss auch er gesondert in die Wohngebäudeversicherung eingeschlossen werden.
Bei einigen Gesellschaften gibt es Konzepte, die viele sinnvolle Deckungserweiterungen einschließen und das ohne Prämienzuschlag. Hier ist z. B. die Feuer-Rohbauversicherung zu nennen. Oder In der Leitungswasserversicherung der Einschluss von Wasserzuleitungs- und –ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstückes bis zu 1 % der Versicherungssumme, denn die Wasserrohre bis zu Straßenmittte „gehören“ Ihnen, soll heißen Sie tragen die Gefahr dafür.
Was gehört zum Wohngebäude?
Ein Wohngebäude besteht nicht
nur aus Dach und Wänden. Alle Dinge, die ein Haus bewohnbar machen, gehören
ebenfalls dazu: Heizungsanlage, sanitäre Installationen, elektrische Anlagen,
Einbauschränke, festverlegte Fußbodenbeläge und Zubehör, das zur Instandhaltung
des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient (z. B. gemeinschaftlich
genutzte Waschmaschinen und Wäschetrockner sowie im Haus gelagerte
Brennstoffvorräte). Auch gehören außen am Gebäude angebrachte Antennen,
Markisen und Überdachungen zum Gebäude. Dagegen müssen Nebengebäude, Zäune etc.
extra deklariert werden.
Wie vermeide ich eine Unterversicherung?
Unterversicherung bedeutet, dass
der Versicherer nur einen Teil des Schadens ersetzt, weil Sie nicht alle
Gebäudebestandteile bei der Bemessung der Versicherungssumme berücksichtigt
haben. Dies ist unglaublich ärgerlich, da der Verlust in keinem Verhältnis zur
Prämienersparnis liegt.
Ausreichend ist eine Versicherungssumme außerdem nur dann, wenn sie immer dem aktuellen Neubauwert Ihres Wohngebäudes entspricht - auch zu einem späteren Zeitpunkt. Doch die Baupreise ändern sich ständig und mit ihnen auch die Kosten, die im Schadenfall entstehen würden.
Wir empfehlen daher, die Versicherungssumme als „gleitende Neuwertversicherung“ abzuschließen. Das bedeutet: Ihre Versicherungssumme wird automatisch der aktuellen Baupreisentwicklung angepasst.
Die Versicherungssumme wird auf das Basisjahr 1914 festgelegt. Auf Grundlage dieser Basis berechnet der Versicherer jährlich mittels Indexanpassungen die aktuelle Neuwertsumme. Logisch ist natürlich, dass der jährlich zu zahlende Beitrag steigt, da sich die Versicherungssumme erhöht.
Wichtig: Melden Sie uns auch nach Vertragsabschluß Wertverbesserungen, z.B. durch nachträgliche Um-, An- oder Ausbauten an, da diese bei einer Indexerhöhung natürlich nicht erfasst werden können.
Was ist beim Kauf bzw. Verkauf des Gebäudes zu beachten?
Falls Sie Ihr Haus einmal
verkaufen, geht Ihre Wohngebäudeversicherung automatisch auf den Käufer über,
sobald er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (also nicht am
Tage der Auflassung). Dieses führt immer wieder zu Ärger, da der Käufer sich
oft selbst beim Vertreter seines Vertrauens versichern möchte. Beachten Sie
aber bitte, daß es sich hierbei um eine Schutzwirkung für den Käufer handelt,
da oft in der Hektik eines Häuserkaufes nicht feststellbar ist, wo das Haus
versichert ist, und der Gesetzgeber daher diese Übergangsregelung getroffen
hat, damit keine Lücke im Versicherungsschutz eintritt.
Zu guter Letzt haben wir eine gute Nachricht und eine schlechte Nachricht für Sie: Wenn Sie Käufer des Gebäudes sind, können Sie als Käufer die Wohngebäudeversicherung des Verkäufers, die auf Sie übergegangen ist, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Grundbucheintragung kündigen. Die schlechte Nachricht ist: Der Beitrag, der jährlich im voraus gezahlt wurde, ist für den Rest des Versicherungsjahres verfallen. Sinnvoll ist daher, und das Gesetz erlaubt dieses, die Versicherung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern erst zum Ende der Versicherungsperiode, also zum Zeitpunkt der nächsten Beitragszahlung zu kündigen. Somit schöpfen Sie den im voraus gezahlten Beitrag noch aus.