fairkonzept
Die Betriebshaftpflichtversicherung
Der Haftpflichtversicherer hat - ganz allgemein - die Aufgabe, Ihnen die Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen abzunehmen. Praktisch bedeutet dies, daß er an Ihre Stelle tritt und für Sie tut, was Sie sonst - eventuell beraten durch einen Anwalt - selbst erledigen müssten. Dieses ist beispielsweise:
Allerdings tritt der Versicherer nicht für die Geltendmachung eigener Haftpflichtansprüche ein. Dies ist dann ggf. Sache der Rechtsschutzversicherung.
Die Gefahrenquellen, die zu hohen Schadenersatzansprüchen führen können, sind vielfältig. Sie beginnen nicht erst im Betrieb. Schon auf dem Firmenparkplatz kann etwas geschehen. Aber auch Fahrlässigkeit von Ihnen oder dem Personal birgt hohe Haftungsrisiken mit weitreichenden Auswirkungen.
Aus vielen verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eine Verpflichtung, Schäden zu ersetzen. Niemand kann voraussagen, wann und in welcher Höhe ein Schaden entsteht. Für den, der sich nicht rechtzeitig absichert, steht schnell die berufliche Existenz auf dem Spiel. Besonders teuer wird es, wenn durch Unachtsamkeit Personen zu Schaden kommen.
Bedenken Sie: Für all diese Schäden haften Sie unbegrenzt! Warum? Lesen Sie weiter.
Was bedeutet Haftpflicht?
Unter Haftpflicht ist die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung zu verstehen, einen Schaden zu ersetzen, der jemand anderem zugefügt wird. Dieses ist u. a. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, in dem es heißt:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Also haften Sie für Schäden, die Sie bzw. Ihre Mitarbeiter verschuldet haben und das - wie bereits gesagt - unbegrenzt.
Die Abgrenzung zwischen Schäden aus Vertrag und Schäden aus unerlaubter Handlung
Vielfach herrscht die Meinung, dass auch Haftpflichtansprüche versichert sind, die durch vertragliche Verpflichtungen entstehen. Es ist aber gedanklich zwischen Schadenersatzansprüchen aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen zu unterscheiden
Ein Beispiel für Schäden aus Vertrag: Eine Schlosserei hat den Auftrag, eine Außentreppe aus Eisen zu fertigen. Nach Fertigstellung stellt sich heraus, daß einige Stufen nicht richtig verschweißt sind. Der Auftraggeber fordert Sie zur Nachbesserung auf. Für diesen Fall besteht kein Versicherungsschutz.
Eine Vertragsverletzung kann aber auch gleichzeitig eine - versicherte - sogenannte unerlaubte Handlung sein. Beispiel: Sachverhalt wie im vorigen Beispiel, aber aufgrund der fehlerhaft verschweißten Stufen stürzt jemand schwer und verletzt sich; es entstehen Krankenhauskosten. Es besteht zwar kein Versicherungsschutz für die erforderliche Nachbesserung an der Treppe, dafür aber für die Behandlungskosten des Verletzten.
Wer ist versichert?
Neben dem Versicherungsnehmer sind alle sonstigen Betriebsangehörigen, die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritte schädigen, in den Versicherungsschutz einbezogen.
Welche Schäden sind versichert?
Versicherungsschutz besteht für Personen-, Sach- und daraus herzuleitende Vermögensschäden, die Sie anderen (Dritten) zufügen.
Reine Vermögensschäden, also Schäden, denen weder ein Personen- noch Sachschaden vorausgeht, sind teilweise mit geringen Summen eingeschlossen.
Die Versicherungssummen
Wie wir schon anfangs erwähnten, haften Sie nach dem Gesetz unbegrenzt. Sie sollten daher die höchstmögliche Deckungssumme wählen. An dieser Stelle zu sparen, ist sicherlich der falsche Weg.
Heutzutage übliche Deckungssummen betragen 3 Millionen € für Personen- und Sachschäden. Für manche Branchen bieten die Versicherer höhere, für andere dagegen nur geringere Deckungssummen an.
Was geschieht, wenn sich im Betrieb etwas verändert?
Informieren Sie uns bitte sehr genau über das Tätigkeitsfeld Ihres Betriebes und halten Sie uns unbedingt auf dem Laufenden, wenn Sie andere Tätigkeitsbereiche aufnehmen, da diese nur bedingt sofort mitversichert sind.
Dagegen müssen Sie uns nicht gleich melden, wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden. Diese Meldung kann am Anfang des nächsten Versicherungsjahres rückwirkend erfolgen. Im Regelfall übersendet Ihnen der Haftpflichtversicherer jährlich einen entsprechenden Fragebogen, den Sie binnen Monatsfrist zurücksenden müssen.
Auslandsschäden
Der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung bezieht sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland. Mitversichert ist aber der indirekte Export, das heißt, wenn Waren ohne Wissen des Herstellers oder ohne dessen Mitwirkung in das Ausland exportiert werden.
Liefern Sie Waren oder produzieren Sie direkt für das Ausland? Ihr Versicherungsschutz muss entsprechend erweitert werden.
Berufsgenossenschaft und Haftpflichtversicherung
Die berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung ersetzt keine Haftpflichtversicherung! Im Gegenteil, die Berufsgenossenschaft holt sich sogar für Arbeitsunfälle von Betriebsangehörigen das Geld bei Ihnen wieder, wenn der Unfall z. B. durch grob fahrlässige Nichtbeachtung einer der zahlreichen Unfallverhütungsvorschriften verursacht wurde. Wenn Sie in diesem Fall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, übernimmt sie die Forderung der Berufsgenossenschaft.